Eine portugiesische Firma verkauft einer italienischen Firma Waren. Diese Firma kommt ihrer Zahlungsplicht nicht nach. Welches Recht ist hier anzuwenden? Welche Gerichte sind zuständig um die Rechte der portugiesischen Firma anzuerkennen? Und wie kann diese Firma ihr Geld wiederbekommen?
Solche Fragen können zum Beispiel anhand der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beantwortet werden. Diese Verordnung bestimmt Internationale Zuständigkeitsregelung in Zivil- und Handelssachen im Rahmen der Europäischen Union und ersetzt somit das Brüsseler EWG-Übereinkommen vom 27. September 1968 (72/454/CEE), und wird daher auch Brüssel I Verordnung genannt.
Um Ihre Rechte geltend zu machen benötigt die portugiesische Firma daher Anwälte die:
1. In dem Gewirr der geltenden Rechtsquellen, das zuständige Recht bestimmen können;
2. Ein minimales Kenntnis des ausländischen Rechts, und vor allem aber ein Netzwerk aus Kontakten ausländischer Kollegen besitzen, das Ihnen eine schnelle und effektive Handlung zur Verteidigung der Interessen Ihrer Mandanten ermöglicht – sei es durch den vorzeitigen Vertragsschluss sei es durch die Einleitung oder die gerichtlichen Durchführung des Rechtsstreits;
3. Die kommunikative und sprachliche Kompetenzen besitzen, die dem Mandanten – sei er nun eine nationale oder ausländische Privatperson oder Unternehmen, oder eine in einem anderem Land ansässigen Anwaltskanzlei – eine Rechtsberatung und Mandat ohne Kommunikationsbarrieren und in einer ihm heimischen Sprache ermöglichen.