Ein portugiesischer Student verliebt sich während seines Studienaufenthalts in Berlin. Mit einer Französischen Staatsbürgerin gründet er eine Familie, bekommt zwei Kinder und die Familie lässt sich in Deutschland nieder. Alles läuft gut bis zu dem Tag an dem das Paar sich trennt, und der Vater mit den zwei minderjährigen Kindern nach Lissabon zurückkehrt. Welche eheliche Güterregelung ist anzuwenden? Welches Elternteil erhält das Sorgerecht? In welchem Staat haben die Kinder ihren Wohnsitz? Durfte der frühere Student seine Kinder mit nach Portugal bringen? In welchem Gericht kann die Französische Mutter Klage erheben um ihre Kinder zurückzubekommen?
Auch hier finden sich keine ausreichenden Antworten im nationalen Recht. Ein Teil der Antwort finden wir in der sogenannten Brüssel II Verordnung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren die elterliche Verantwortung betreffend und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
Dieses Instrument enthält Vorschriften in Ehesachen und in Sachen elterlicher Verantwortung sowie das grenzüberschreitende Besuchsrecht oder auch Aspekte der internationalen Kindesentführung – zu diesem Begriff gehören auch das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes in einem anderen Staat.
Um Ihre Rechte geltend zu machen benötigt die französische Mutter daher Anwälte die:
1. In dem Gewirr der geltenden Rechtsquellen das zuständige Recht bestimmen können;
2. Ein minimales Kenntnis des ausländischen Rechts, und vor allem aber ein Netzwerk aus Kontakten ausländischer Kollegen besitzen, das Ihnen eine schnelle und effektive Handlung zur Verteidigung der Interessen Ihrer Mandanten ermöglicht – sei es durch den vorzeitigen Vertragsschluss sei es durch die Einleitung oder die gerichtlichen Durchführung des Rechtsstreits;
3. Die kommunikative und sprachliche Kompetenzen besitzen, die dem Mandanten – sei er nun eine nationale oder ausländische Privatperson oder Unternehmen, oder eine in einem anderem Land ansässigen Anwaltskanzlei – eine Rechtsberatung und Mandat ohne Kommunikationsbarrieren und in einer ihm heimischen Sprache ermöglichen.